Ausweisentzug


Ausweisentzug


Zur Erläuterung:

Grundsätzlich gilt, dass innerorts bis netto (nach Abzug) 15 km/h, ausserorts bis netto 20 km/h und auf der Autobahn bis netto 25 km/h zu schnell kein Ausweisentzug erfolgt.

Danach (für die nächsten 4 km/h zu schnell) ist entscheidend, ob Sie in den letzten 2 Jahren eine Verwarnung oder einen Ausweisentzug hatten: Wenn nicht, dann erfolgt noch kein Entzug. Wenn hingegen schon, dann müssen Sie mit einem Ausweisentzug von mind. 1 Monat rechnen.

Bei nochmals 5 km/h mehr gibt es unabhängig einer allfälligen Vorbelastung einen Ausweisentzug von mind. 1 Monat, bei Vorbelastung auch mehr.

Bei zusätzlichen 5 km/h mehr erfolgt ein Ausweisentzug von mind. 3 Monaten, bei Vorbelastung auch mehr.

Im roten Bereich (innerorts + 50 km/h, ausserorts + 60 km/h und auf der Autobahn + 80 km/h) beginnt der Raserbereich mit mind. 24 Monaten Ausweisentzug, bei Vorbelastung auch mehr.


Achtung: Ausserorts gilt in der Regel erst nach der Ortstafel!

Die Busse (vom Staatsanwalt) sagt nichts darüber aus, ob auch ein Ausweisentzug (vom Strassenverkehrsamt) erfolgt. Wenn Sie die Busse im Strafbefehl bezahlen, anerkennen Sie den Vorwurf, auf welchen sich dann automatisch das Strassenverkehrsamt stützt. Sie müssen sich also bereits bei der Busse/Staatsanwaltschaft wehren, wenn Sie einen Ausweisentzug vermeiden möchten. Siehe dazu mehr unter Strassenverkehrsrecht.